Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote


1.1 - Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Fall divergierender Erklärungen kann das mit der Auslieferung verbundene Übereignungsangebot nur unter gleichzeitiger Anerkennung unserer Bedingungen ausdrücklich oder stillschweigend angenommen werden.

1.2 - An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.


2. Auftragserteilung


2.1 - Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.2 - Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wenn keine besondere Beförderungsart oder Reisewege vom Besteller vorgeschrieben und von uns bestätigt sind, dann sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ohne Obligo Beförderungsart und Reisewege zu bestimmen.


3. Preise


3.1 - Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Arnsberg ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen.

3.2 - Zu diesen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.3 - Es gelten die Preise entsprechend der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen.

3.4 - Bei Kalkulationsirrtum oder Preissteigerung sind wir berechtigt, die Preise angemessen durch einseitige Erklärung den richtigen Verhältnissen anzupassen.


4. Zahlungsbedingungen


4.1 - Unsere Rechnungen sind, falls nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

4.2 - Die Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des BesteIlers sind nicht statthaft.

4.3 - Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, Verzugszinsen und Mahngebühren in Rechnung zu stellen.

4.4 - Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen u.ä. sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und von einer weiteren Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.


5. Lieferzeit


5.1 - Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annähernd.

5.2 - Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben.

5.3 - Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4 - Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.5 - Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.6 - Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


6. Gefahrenübergang und Entgegennahme


6.1 - Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.2 - Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1 - Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, einschließlich der zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Eigentum des Verkäufers

7.2 - Der Besteller darf den Liefergegensland weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfandungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

7.3 - Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7.4 - Eine Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für uns und läßt unser Vorbehaltseigentum unberührt.

7.5 - Übersteigt der Wert unseres Vorbehaltseigentums einschl. etwaiger anderer Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 15 v.H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.6 Erfolgt die Bezahlung einer Lieferung im Wege des sogenannten Scheck-/Wechselverfahrens, also in der Form, dass der Käuter zugunsten des Verkäufers Schecks ausstellt und zugleich der Verkäufer auf den Käufer Wechsel zieht, gilt die Lieferung erst dann als bezahlt. wenn die vom Käufer ausgestellten Schecks eingelöst sind und die Ausstellerhaftung des Verkäufers aus den von ihm ausgestellten Wechseln erloschen ist.


8. Haftung für Mängel der Lieferung


8.1 - Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 10.4 wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von einer Woche ab Eingang der Lieferung beim Besteller infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Verwendung fehlerhafter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Verzögert sich der Versand, die Inbetriebnahme oder die Weiterverarbeitung ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübernahme. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haltung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

8.2 - Alle Gewährleistungsansprüche, auch für verdeckte Mängel, verjähren spätestens nach drei Monaten ab Eingang der Lieferung beim Besteller, sofern nach dem Gesetz nicht kürzere Verjährungsfristen gelten.

8.3 - Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bearbeitung, chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

8.4 - Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

8.5 - Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

8.6 - Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.7 - Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.8 - Für den verwendeten Stahl haften wir nach den Bedingungen des Deutschen Edelstahlverbandes.


9. Haftung für Nebenpflichten


Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung Und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 10 entsprechend.


10. Recht des Bestellers auf Rücktritt


10.1 - Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Gesamtleistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

10.2 - Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

10.3 - Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.4 - Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besieht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

10.5 - Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.


11. Rechte des Lieferers auf Rücktritt


Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


12. Vorrichtungen


12.1 - Soweit der Besteller Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Elektroden oder Platten für die Ausführung eines uns erteilten Auftrages zur Verfügung stellt, sind wir nicht zur Überprüfung der technischen Eignung verpflichtet und zur sorgfältigen Aufbewahrung nur bis zur Auslieferung der bestellten Artikel verpflichtet.

12.2 - Die von uns hergestellten Vorrichtungen bleiben in jedem Falle unser Eigentum. Wir sind nicht zur Herausgabe an den Besteller verpflichtet. Eine Verwendung der Vorrichtung im Interesse dritter Personen ist uns nur dann nicht gestattet, wenn der Besteller uns wegen der von ihm zu erstattenden Kosten befriedigt hat.


13. Gerichtsstand


13.1 - Es gilt ausschließlich deutsches Recht/BRD.

13.2 - Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz (Arnsberg) oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13.3 - Sollten Bestandteile dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam und die unwirksamen werden sinngemäß angewandt.